Aktuelles

EKiR-Schutzkonzept zur Coronaviruspandemie novelliert

Empfehlungen für die Gestaltung von Gottesdiensten und Trauerfeiern mit Wirkung vom 22. Juni angepasst

Für Nordrhein-Westfalen, wo seitens der Landesregierung inzwischen weitgehendste Lockerungsregelungen beschlossen wurden, hat sich die Evangelische Kirche im Rheinland mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche auf eine Novellierung der Empfehlungen für ein Schutzkonzept für die Gestaltung von Gottesdiensten und Trauerfeiern der drei Landeskirchen in NRW auf der Grundlage des EKD-Eckpunktepapiers zur Corona-Schutzverordnung verständigt. Sie finden die entsprechenden Punkte, die ab sofort gelten, nachstehend unter „Bestattungen“ und „Gottesdienste“.

Bestattungen

Bei Beerdigungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene zu treffen. Außerdem muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind oder zu maximal zwei Haushalten gehören, eingehalten werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es nicht. Bei mehr als 100 Personen wird aber ein besonderes Hygiene-und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt, das vorab dem Gesundheitsamt vorzulegen ist.

Es darf nicht wie bei anderen Veranstaltungen oder Feiern vom Mindestabstand abgesehen werden, wenn es feste Sitzplätze gibt. Außerdem ist in geschlossenen Räumen ist für die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden zu sorgen.

Zusammenkünfte im Anschluss an die Beerdigung können mit bis zu 50 Anwesenden ohne Abstandsgebot, aber mit Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden, wenn für die Hygiene und die Rückverfolgbarkeit gesorgt ist.

Bei mehr als 50 Teilnehmenden gelten auch hier das Abstandsgebot zwischen Personen, die nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind oder maximal zwei Haushalten angehören, und die Verpflichtung zur Vorkehrung zur Hygiene und zur Rückverfolgbarkeit.

Bei mehr als 100 Personen ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gefordert.

Freizeiten

Tagesausflüge, Stadtranderholungen und Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche sind erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten (Personensorgeberechtigten) sich vorab mit den Corona-Schutzregelungen einverstanden haben. Erziehungsberechtigte und Kinder und Jugendliche sind vor der Maßnahme umfassend über die zu beachtenden Infektionsschutzvorgaben zu informieren. Kinder und Jugendliche sowie Betreuerinnen und Betreuer, die Symptome einer Atemwegserkrankung haben, sind von der Maßnahme auszuschließen. Aktivitäten, auch sportliche, mit direktem Körperkontakt sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden ist zu gewährleisten. Zusätzlich zu den Kontaktdaten sind Teilnahmezeiten und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten festen Bezugsgruppe zu erfassen.

Bei größeren Gruppen als mit mehr als 15 Teilnehmenden sind feste Bezugsgruppen zu bilden (Richtwert: nicht mehr als 10 Personen). Innerhalb dieser Gruppen muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Programm und Abläufe sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Teilnehmende, die nicht zu einer Bezugsgruppe gehören, eingehalten werden kann. So sind Essens- und An- und Abreisezeiten zu entzerren. Gemeinsame Programmpunkte sind so zu gestalten, dass zwischen den einzelnen Bezugsgruppen der Mindestabstand eingehalten werden kann. Das gilt auch für alle Verkehrsflächen und Gemeinschaftsräume.

Soweit die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Bezugsgruppen nicht eingehalten werden kann, sind die von den Teilnehmenden mitzubringenden Mund-Nasen-Masken zu tragen. Dabei muss der Veranstalter die Teilnehmenden unterstützen, indem er auch ausreichenden Ersatz an Mund-Nasen-Bedeckungen vorhält. Während der Veranstaltung und am Aufenthaltsort ist für ausreichende Möglichkeit der Handhygiene zu sorgen. Alle Räume sind ständig ausreichend zu belüften. Die Belegung von Zimmern/Zelten darf höchstens mit der halben maximalen Kapazität unter Einhaltung des Mindestabstands zwischen Betten/Isomatten erfolgen. Ausnahmen können nur unter Familienangehörigen oder Angehörigen eines Hausstandes gemacht werden. Die gleichzeitige Nutzung von Sanitärräumen ist nur für Kinder und Jugendliche aus einem Zimmer/Zelt zulässig. Zwischen der Nutzung der Gruppen muss ausreichend gelüftet werden. Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass sämtliche gemeinsam genutzte Gegenstände und Räumlichkeiten regelmäßig gereinigt werden.

Bei der An- und Abreise in Bussen müssen sich außerdem alle Fahrgäste vor Betreten des Busses die Hände waschen und desinfizieren. Während der Beförderung ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Jeder Fahrgast darf nur auf dem ihm zugewiesenen Platz sitzen. Ein Besetzungsplan ist im Bus mitzuführen. Kann der Mindestabstand dabei nicht eingehalten werden, sind während der ganzen Fahrt Mund-Nasen-Masken zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist außerdem beim Zustieg in das Fahrzeug und beim verlasen zu tragen. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb. Im Bus dürfen nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Auch dabei und beim Verteilen von Getränken ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Alle Personen, die sich an diese Regeln nicht halten, sind von der weiteren Beförderung auszuschließen.

Gruppen und Kreise

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind grundsätzlich erlaubt. Deshalb können jetzt auch alle kirchlichen Gruppen bis zu dieser Personenzahl wieder arbeiten.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen zu treffen, wenn sie nicht einer Familie (Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) oder maximal zwei Haushalten angehören.

Außer im Freien muss rückverfolgbar sein, welche Personen teilgenommen haben. Dazu muss außer Name, Adresse und Telefonnummer bei wechselnder Teilnahme auch der Zeitraum des Aufenthalts erfasst werden. Wenn die Daten der Teilnehmenden bereits bekannt sind, müssen Adresse und Telefonnummer nicht festgehalten werden.

Wenn die Teilnehmenden während der Versammlung oder Veranstaltung auf festen Plätzen sitzen, kann das Erfordernis des Mindestabstands zwischen den Personen entfallen, wenn zusätzlich zu den Daten für die Rückverfolgbarkeit ein Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt wird. Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Person wo gesessen hat.

In geschlossenen Räumen muss außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Bei mehr als 100 Teilnehmenden ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gefordert, das vorab dem Gesundheitsamt vorzulegen ist.

Diese Regelungen gelten nicht für Hochzeits- und Tauffeiern oder andere Feste, die nach den entsprechenden Gottesdiensten möglicherweise in kirchlichen Räumen stattfinden. Diese gelten als Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter und sind mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. (Dabei gelten dann das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht, sofern die Hygiene und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind).

Gottesdienste

„Der Schutz des Nächsten ist eine dem Glauben an den dreieinigen Gott innewohnende Forderung; insofern werden im Folgenden Selbstverpflichtungen der evangelischen Kirchen formuliert, die nicht allein den virologischen Einsichten Folge leisten, sondern auch den eigenen ethischen Einsichten zum Schutz der Nächsten (EKD-Eckpunktepapier vom 24.4.2020).“ Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren, damit Gottesdienste nicht zu Infektionsherden werden.

  1. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung NRW. Die Selbstverpflichtungen der Kirchengemeinden/Kirchenkreise im Blick auf eventuell weitere Lockerungen und/oder Verschärfungen werden weiterhin regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst.
  2. Es wird dringend empfohlen, die in §3 CoronaSchVO in Verbindung mit §2a (Rückverfolgbarkeit) mögliche Vollauslastung von Kirche nicht auszuschöpfen, sondern die Teilnehmerzahl auf maximal 75 Prozent der möglichen Besucherzahl zu beschränken.
  3. Rückverfolgbarkeit: Es wird dringend empfohlen, gemäß § 2a alle Sitzplätze in der Kirche zu nummerieren (Reihen- und Platznummern). In einem Raumplan sollten die Positionen der Plätze festgehalten werden. Am Eingang erhalten alle Teilnehmenden eine Karteikarte, in die sie am Platz die notwendigen persönlichen Informationen sowie ihre Platznummer notieren. Diese Platzkarten werden am Ausgang gesammelt und gebündelt mit den Angaben zu Datum, Uhrzeit und Predigtstätte archiviert. Aus ihnen lässt sich bei Bedarf schnell die Sitzordnung des Gottesdienstes bzw. der Veranstaltung rekonstruieren. Die Platzkarten werden nach 4 Wochen datenschutzkonform vernichtet.
  4. Es wird dringend empfohlen, den Gemeindegesang unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln auf Gottesdienste im Freien zu beschränken oder die Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten in Kirchen entsprechend deutlich herabzusetzen (Abstand drei Meter zur Seite, vier Meter nach vorne).
  5. Es wird dringend empfohlen, den Mund-Nasenschutz bei Ein- und Ausgang zu tragen, auf den Plätzen ist das Anlegen des Mund-Nasenschutzes fakultativ.
  6. Kirchenmusikalische Beiträge sind grundsätzlich bei Einhalten der Abstands- und Hygienemaßgaben möglich.
  7. Taufen: Die Unterschreitung des Mindestabstandes und die Taufhandlung durch die Pfarrerin/den Pfarrer ist nach vorheriger Absprache mit der Tauffamilie möglich.
  8. Es wird dringend empfohlen, das Abendmahl nur unter Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßgaben in Form der Wandelkommunion unter Verzicht auf den Kelch oder im Kreis mit Einzelkelchen zu feiern. Ein weiterhin vorübergehender Verzicht auf Abendmahlsfeiern ist derzeit theologisch nach wie vor voll zu rechtfertigen.
  9. Bestattungen: Die in §13 (6) genannten Maßgaben in Verbindung mit §2a ermöglichen Trauergottesdienste in Trauerhallen und Kirchen. Wir empfehlen, im Vorfeld der Bestattung/Trauerfeier auf die mögliche Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauergottesdiensten hinzuweisen.

Wir empfehlen, die novellierten Schutzkonzepte für Gottesdienste den Gesundheitsämtern/Ordnungsämtern zur Information zuzuleiten. Wir bitten, bei allen gottesdienstlichen Handlungen das Wohl und den Gesundheitsschutz aller Beteiligten als maßgebend zu betrachten.

Da Besuche in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen wieder möglich sind, ist dort auch seelsorgliche Begleitung wieder möglich.

Kirchenmusik

Bei Konzerten in Räumlichkeiten und im Freien darf höchstens ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität des betreffenden Veranstaltungsbereiches, höchstens dürfen aber 100 Personen, anwesend sein. Es ist für geeignete Hygienemaßnahmen, Steuerung des Zutritts und die Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen und mit den bereits beschriebenen Ausnahmen) zu sorgen. In Räumlichkeiten ist für eine dauerhafte gute Durchlüftung zu sorgen.

Die Rückverfolgbarkeit ist wie oben schon beschrieben zu gewährleisten und gegebenenfalls ist eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auszusprechen. Bei Konzerten mit Blasinstrumenten und/oder Gesang ist ein Mindestabstand zwischen Personen von zwei Metern einzuhalten. Zwischen Bühne und Publikum müssen mindestens drei Meter Abstand liegen.

Bei der Nutzung und Reinigung der Blasinstrumente ist besonders auf die Hygiene zu achten. Die Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Das Kondenswasser bei Blasinstrumenten muss mit Einweghandtüchern aufgefangen werden. Zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen ist ein Schutz vor den Schalltrichtern vorgeschrieben.

Auch bei Proben sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen Durchlüftung von Innenräumen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von zwei Metern sicherzustellen. Die Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person ist zu gewährleisten und Zuschauern ist der Zutritt zu Proberäumen nicht gestattet. Auch hier soll die Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten möglichst vermieden werden. Das Kondenswasser bei Blasinstrumenten muss mit Einweghandtüchern aufgefangen werden. Zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen ist ein Schutz vor den Schalltrichtern vorgeschrieben. Beim Singen ist ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und vier Metern in Ausstoßrichtung gefordert.

Übersicht über die Rechtsgrundlagen zum Musizieren

Konfirmandenarbeit

Konfirmandenarbeit kann stattfinden, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene getroffen werden und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen (mit den schon genannten Ausnahmen) eingehalten wird. In Räumen darf maximal eine Person pro fünf Quadratmetern Raumfläche anwesend sein, sofern nicht durch einen Raumplan die Einhaltung der Mindestabstände auch bei Nutzung von mehr Personen dargestellt werden kann.

Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmenden sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Gremien

Die Regelungen zu „Gruppen und Kreise“ gelten analog.

Schulen

Für den Bereich Schulen beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Schulbetrieb
Hygiene

Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen und entsprechende Anlagen

Ansprechpartner:innen

Heike Keßler-Wiertz

Vorständin

Geschäftsstelle
Reichsweg 30
52068 Aachen

0241 / 56 52 82 90

N.N.

Sprecher:in des Vorstandes

0241 / 56 52 82 90